Führungszeugnis/Gewerbezentralregister

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist eine Bescheinigung über gerichtliche Vorstrafen sowie gewisse andere richterliche und administrative Entscheidungen, wie Entmündigung, Gewerbeverbot u. ä..

Ein Führungszeugnis kann nur für Personen ausgestellt werden, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Das Führungszeugnis fällt kein Werturteil, sondern besagt lediglich, ob inländische Vorstrafen vorliegen oder nicht. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde zu stellen (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Es wird zur weiteren Bearbeitung an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 4 Wochen betragen, Führungszeugnisse sind nur persönlich zu beantragen, unter Vorlage eines Dokumentes. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.
Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

Die Beantragung erfolgt im Bürgerbüro. Die Gebühr beträgt 13,00 €.

 

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

In das Gewerbezentralregister werden gemäß Â§ 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit

1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,

2. die Ausübung eines Gewerbes, der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,

3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder

4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist.

Antragstellende Personen können natürliche oder juristische Personen sein.

Die Beantragung erfolgt im Bürgerbüro. Die Gebühr beträgt 13,00 €.