Aufgaben Standesamt
Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.
Erfolgt die Geburt zu Hause, (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Eheschließungen im Inland
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
- Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
- wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
- wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
- wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
- die Eheurkunde oder
- den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- die Sterbeurkunde des früheren Partners
- erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
- wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder
- bei einem Partner aus dem Ausland ist eine Rücksprache mit dem Standesamt erforderlich, um entsprechend der Staatsangehörigkeit die adäquaten Dokumente zu erfragen. Im Allgemeinen sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- Fremdsprachige Urkunden
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
- weitere Unterlagen:
- Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkund
Eheschließungen im Ausland
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
- Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
- Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- Der Personenstand.
- Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt.
- Die Staatsangehörigkeit.
- Sowie ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- die Geburtsurkunden
Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.
Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.
Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.
Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt
- die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
- die Geburtsurkunde,
- einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen) und
- die ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorlegen.
Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen Standesamt.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.
Sterbefall im Ausland
Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden. Die sogenannte Nachbeurkundung gilt auch für im Ausland verstorbene Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten.
Mit der Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag im Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.
Das Standesamt beurkundet verschiedene Erklärung zur Namensänderung.
Es gibt die Möglichkeit seinen Namen zu ändern durch Erklärung bzw. Bestimmung eines Ehenamens. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung abgegeben werden und bei bestehender Ehe, solange keine abgegeben worden ist. Eine einmal abgegebene Erklärung ist unwiderruflich. Ebenso die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung (Doppelname) des geführten Namens an den Ehenamen. Der Widerruf der Doppelnamensführung kann durch Erklärung im Standesamt abgegeben werden
Dazu wird die Eheurkunde benötigt sowie der Personalausweis. Eingetragen wird die Namensänderung im Heiratsregister und der Nachweis über die neue Namensführung erfolgt durch das registerführende Standesamt
Eine Erklärung zur Wiederannahme eines schon einmal geführten Namens, nach Auflösung einer Ehe, wird ebenfalls von jedem Standesamt aufgenommen. Erforderliche Unterlagen sind hier der Personalausweis, Die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde sowie der Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehepartners).
Desweiteren unterstützen wir Sie bei der Beantragung einer behördlichen Vornamens- und Familiennamensänderung
Vornamensänderung/Familiennamensänderung
Wenn Sie Ihren Vornamen / Familiennamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
- das öffentliche Interesse oder
- ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- religiöse Motive,
- wenn der Name Auslöser ist für psychische Probleme (zum Beispiel durch Assoziationen)
- wenn Verwechslungsgefahr besteht,
- wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt und umständlich auszusprechen oder kompliziert zu schreiben ist oder der Vorname
- nach einer Geschlechtsumwandlung.
Weiterhin muss Ihr Name deutschem Recht unterliegen. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.
Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Eine Namensänderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren möchten.
Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.
Erforderliche Unterlagen:
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts) bzw. Auszug aus dem Eheregister bei verheiratetet Personen
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- behördliches Führungszeugnis
- Begründung schriftlich
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Reihenfolge der Vornamen
Die Reihenfolge mehrerer Vornamen können Sie seit dem 1. November 2018 ändern lassen, ohne Gründe anzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.
Einzige Ausnahme: Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, muss die von den Eltern bestimmte Reihenfolge beibehalten werden.
Hinweis: Möchten Sie Ihren Vornamen aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen ändern lassen, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die Änderung der Schreibweise und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist sonst in offiziellen Dokumenten weiterhin nicht gestattet.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
Zu eventuell weiteren Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Behörde, bei der Sie die Erklärung abgeben.
Beurkundet werden ebenfalls Erklärungen zur Namensführung von Kindern.
So können sich Kinder der Ehenamensbestimmung seiner Eltern anschließen.
Die Mutter kann ihrem Kind den Namen des Vaters erteilen. Namenserteilung
Nach Eheschließung kann ein Elternteil durch Einbenennung des Kind in den Namen des Stiefelternteils ändern.
Nach der Eheschließung der Eltern eines Kindes kann sich das Kind der Namensführung seiner Eltern anschließen. Anschlusserklärung
Auskunft bekommen Sie bei jedem Standesamt- Wirksam wird eine Erklärung nach Vorlage aller Voraussetzungen im Registerführenden Standesamt der Geburt des Kindes.
Bitte kontaktieren Sie Ihr Standesamt wenn Sie eine namensrechtliche Änderung für Ihr Kind wünschen.
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des anerkennenden Vaters
- Ist das Kind bereits geboren- die Geburtsurkunde des Kindes
Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt des Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn verheiratet oder in einer Partnerschaft lebend
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
- ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
In Deutschland gibt es verschiedene Personenstandsurkunden, die man direkt beim zuständigen Standesamt (nach-)bestellen kann,
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden
- beglaubigte Auszüge aus dem Eheregister
- beglaubigte Ablichtungen aus dem Geburtsregister ,
- Namensbescheinigungen
- Internationale Urkunden (mehrsprachige Urkunden)
Zuständig für die Ausstellung von Urkunden ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Standesfall (Geburt, Heirat, Tod, Lebenspartnerschaft) ereignet hat. Z.B. wenn Sie in Thale oder einer unserer Ortschaften geboren sind und eine neue Geburtsurkunde brauchen, können sie im Standesamt Thale die Urkunde bestellen. Wurde eine Person im Ausland geboren und wurde die Geburt bereits bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet, kann dort die Geburtsurkunde bestellt werden.
Die Standesämter sind zuständig für die Ausstellung von Urkunden für folgende Zeiträume:
Geburtsurkunden 110 Jahre rückwirkend
Eheurkunden 80 Jahre rückwirkend
Sterbeurkunden 30 Jahre rückwirkend
Davorliegende Zeiten sind im Stadtarchiv der Stadt Thale und dort können beglaubigte Abschriften beantragt und ausgestellt werden.
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 Personenstandsgesetz nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Beim Geburtenregister und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister oder Halbgeschwister gestellt wird. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erklären, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen erforderlich ist. Wenn Sie Personenstandsurkunden anfordern wollen, wird immer Ihre postalische Adresse benötigt, da Urkunden nicht etwa per E-Mail übersandt werden. Ihre Urkundenanforderung ist in jedem Fall in einer schriftlichen Form (auch per Fernkopie oder E-Mail) erforderlich, damit wir nachweisbar die Berechtigung zum Erhalt einer Urkunde prüfen können. Teilen Sie uns die Namen und Daten der betreffenden Person mit. Bei aufwändiger Suche durch das Standesamt nach dem Personenstandsregister entstehen zusätzliche Gebühren.
Im Standesamt Thale werden an jedem Arbeitstag Eheschließungen durchgeführt.
Zu folgenden Zeiten:
Montag | 10:00 Uhr | 12:00 Uhr | 14:00 Uhr | |
Dienstag | 10:00 Uhr | 12:00 Uhr | 14:00 Uhr | 16:00 Uhr |
Mittwoch | 10:00 Uhr | 12:00 Uhr | 14:00 Uhr | |
Donnerstag | 10:00 Uhr | 12:00 Uhr | 14:00 Uhr | |
Freitag | 10:00 Uhr | 12:00 Uhr |
Eheschließungen außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes nur nach Absprache mit dem Standesamt.
Senden Sie das Antragsformular zusammen mit Kopien Ihrer Personalausweise an:
Stadt Thale Standesamt
Rathausplatz 1
06502 Thale
oder
standesamt@thale.de
Sie bekommen zeitnah eine Antwort
Gern können sie Ihren Termin auch telefonisch reservieren
03947/ 470-105
Gebühren
Sie benötigen:
- Ihren Personalausweis
- Gebühr von 10,00 €
Wichtige Hinweise:
- Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Sie enthält Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Doktorgrad und Anschrift der betroffenen Personen
- Meldebescheinigungen sind persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.
- Die Ausstellung erfolgt im Bürgerbüro.
Sie benötigen:
- Ihren Personalausweis
- Gebühr von 10,00 €
Wichtige Hinweise:
- Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung und enthält u.a. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Doktorgrad, Tag des Ein- und Auszuges und Anschrift der betroffenen Personen
- Meldebescheinigungen sind persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.
- Die Ausstellung erfolgt im Bürgerbüro.
Sie benötigen:
- Ihren Personalausweis
- Gebührenfrei für amtliche Zwecke
Wichtige Hinweise:
- Die Bescheinigung umfasst die im Melderegister gespeicherten Daten zur Person. Sie ist eine Bestätigung, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung leben.
- Meldebescheinigungen als Lebensbescheinigung sind persönlich zu beantragen.
- Die Ausstellung erfolgt im Bürgerbüro.
Sie benötigen:
- Ihren Personalausweis
- gebührenfrei
Wichtige Hinweise:
- Die Nummer ist ein 11-stelliges numerisches Identifikationsmerkmal, welches jede steuerpflichtige Person erhält. Sie ändert sich im Laufe eines Lebens in der Regel nicht.
- Die Steuer-ID ist persönlich zu beantragen.
- Die Ausstellung erfolgt im Bürgerbüro.
Orte der Eheschließung
In den alten Gemäuern des ehemaligen Klosters Wendhusen können sich Brautpaare das „Ja“ geben. Für diesen Ort der Trauung sind Absprachen mit dem Mittelalterverein notwendig, da diesem die terminliche Verwaltung obliegt.
Sollte es zu Ihrem Wunschtermin dort möglich sein und auch der Terminkalender des Standesamtes keine Einschränkung hat, dann können Sie mit Ihrer Gesellschaft gern dort die Ehe schließen
Ansprechpartner: Herr Behrens Tel. Nr. 03947/ 778 563 oder. 01717919544
Im Ortsteil Warnstedt steht eine alte Mühle, die liebevoll durch den Mühlenverein unterhalten und gepflegt wird. In dieser Mühle steht ein Trauzimmer zur Verfügung. Hier können Sie mit 24 Gästen Ihre Eheschließung vornehmen. Gern werden sich einige Frauen des Mühlenvereins um die Ausgestaltung kümmern. Die terminlichen Absprachen erfolgen hier über den Mühlenverein
Ansprechpartner ist: Frau Schulze Tel. 03947/ 65 499